Wer die Kosten trägt, je nach rechtlichem Weg
Die Finanzierung folgt den drei Wegen aus Paragraph 218a des Strafgesetzbuchs, die auf der Seite zu Paragraph 218 erklärt sind.
Abbruch nach der Beratungsregelung
Der Eingriff selbst ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt aber ärztliche Leistungen rund um den Abbruch, etwa die ärztliche Beratung, Untersuchungen vor dem Eingriff und die Behandlung bei Komplikationen. Die übrigen Kosten zahlt die Schwangere selbst, sofern sie keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat.
Abbruch nach medizinischer Indikation
Ist der Abbruch medizinisch angezeigt, trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten als Leistung.
Abbruch nach kriminologischer Indikation
Ist die Schwangerschaft durch eine Sexualstraftat entstanden, trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten ebenfalls.
Bei privater Krankenversicherung gelten die Bedingungen des jeweiligen Vertrags. Fragen Sie Ihre Versicherung vor dem Termin.
Kostenübernahme bei geringem Einkommen
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz sieht vor, dass Frauen mit geringem Einkommen die Kosten eines Abbruchs nach der Beratungsregelung nicht selbst tragen müssen. Der Antrag läuft über die Krankenkasse, auch wenn das Geld am Ende vom Bundesland kommt.
- Zuständig ist Ihre gesetzliche Krankenkasse. Wer privat oder gar nicht gesetzlich versichert ist, kann den Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse am Wohnort stellen.
- Maßgeblich ist das persönliche Einkommen der Schwangeren, nicht das des Partners oder der Eltern. Die Einkommensgrenze wird regelmäßig angepasst, die aktuelle Grenze nennt Ihre Krankenkasse oder die Beratungsstelle.
- Wer Bürgergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommt oder in einer Einrichtung der Jugendhilfe lebt, erfüllt die Voraussetzungen in der Regel ohne weitere Einkommensprüfung.
- Der Antrag muss vor dem Eingriff gestellt werden. Die Kasse stellt eine Bescheinigung aus, die Sie in der Praxis vorlegen. Die Praxis rechnet dann direkt mit der Kasse ab.
- Der Antrag ist vertraulich. Die Krankenkasse gibt keine Auskunft an Arbeitgeber oder Angehörige.
Eine Beratungsstelle Schwangerschaftsabbruch hilft beim Antrag und nennt die aktuelle Einkommensgrenze.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Wie hoch die Rechnung ist, hängt von Methode, Woche, Praxis und Bundesland ab. Ärztinnen und Ärzte rechnen nach der Gebührenordnung ab, deshalb unterscheiden sich die Beträge. Die Länderkarte Deutschland nennt einen Preisrahmen mit Quelle und Prüfdatum.
- Vorgespräch und Ultraschall zur Bestimmung der Woche
- Der Eingriff selbst, medikamentös oder operativ
- Betäubung oder Narkose beim operativen Abbruch
- Medikamente beim medikamentösen Abbruch
- Nachuntersuchung
- Bei längerer Anreise Fahrt, Übernachtung und Verdienstausfall, die nicht übernommen werden
Ein Gespräch in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle ist kostenlos. Die Kosten für den Beratungsschein entfallen damit.
So gehen Sie vor
- Schwangerschaft und Woche bei einer Ärztin oder einem Arzt bestätigen lassen.
- Beratung in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle wahrnehmen und den Beratungsschein erhalten.
- Bei geringem Einkommen den Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse stellen, bevor Sie den Eingriff haben.
- Termin in einer Praxis oder Klinik vereinbaren und nach den voraussichtlichen Kosten und der Zahlungsweise fragen.
- Nach mindestens drei Tagen Wartezeit den Termin wahrnehmen.
Die Fristen dafür erklärt die Seite abtreiben wann.
Kosten im Ausland
Wer in einem anderen Land behandelt wird, zahlt in der Regel als Selbstzahlerin, auch wenn die Behandlung dort für Einheimische von der öffentlichen Versicherung getragen wird. Dazu kommen Reise und Unterkunft. Die Länderkarten nennen übliche Preisrahmen mit Quelle, und Hilfsorganisationen unterstützen bei Reise und Unterkunft.