Wochen nach der Empfängnis und Schwangerschaftswochen
Im Gesetz und in der Praxis begegnen Ihnen zwei Zählweisen. Ärztinnen und Ärzte zählen die Schwangerschaftswochen meist ab dem ersten Tag der letzten Periode, abgekürzt SSW. Das Strafgesetzbuch spricht dagegen von Wochen seit der Empfängnis. Weil der Eisprung und damit die Empfängnis in einem regelmäßigen Zyklus etwa zwei Wochen nach dem Beginn der Periode liegt, entsprechen 12 Wochen nach der Empfängnis ungefähr 14 Wochen nach dem ersten Tag der letzten Periode.
- Wochen nach der letzten Periode: so rechnen Ultraschall, Mutterpass und die meisten Praxen
- Wochen nach der Empfängnis: so formuliert Paragraph 218a des Strafgesetzbuchs
- Den genauen Stand bestimmt eine Ultraschalluntersuchung, nicht der Kalender allein
Wer unsicher ist, gibt im Check auf der Startseite einfach „Ich weiß es nicht“ an und sieht alle Fristen auf einen Blick.
Die drei rechtlichen Wege in Deutschland
Paragraph 218 des Strafgesetzbuchs stellt den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter Strafe. Paragraph 218a regelt, wann er straffrei oder nicht rechtswidrig ist. Daraus ergeben sich drei Wege mit unterschiedlichen Fristen.
Beratungsregelung
Der Abbruch bleibt straffrei, wenn die Schwangere ihn verlangt, eine anerkannte Beratungsstelle ihr mit einem Beratungsschein bestätigt, dass sie mindestens drei Tage vor dem Eingriff beraten wurde, eine Ärztin oder ein Arzt ihn vornimmt und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind. Die meisten Abbrüche in Deutschland erfolgen auf diesem Weg.
Medizinische Indikation
Der Abbruch ist nicht rechtswidrig, wenn er nach ärztlicher Erkenntnis nötig ist, um eine Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf andere zumutbare Weise abgewendet werden kann. Für diesen Weg nennt das Gesetz keine feste Wochenfrist. Die Feststellung trifft eine Ärztin oder ein Arzt, der den Abbruch nicht selbst vornimmt.
Kriminologische Indikation
Ist die Schwangerschaft nach ärztlicher Erkenntnis durch eine Sexualstraftat entstanden, ist der Abbruch innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis nicht rechtswidrig. Eine Pflichtberatung ist für diesen Weg nicht vorgeschrieben, Beratung und Begleitung stehen trotzdem offen.
Den Gesetzestext und seine Geschichte erklärt die Seite Paragraph 218 und das Gesetz in Deutschland.
Welche Methode in welcher Woche in Frage kommt
Die Woche beeinflusst nicht nur die rechtliche Frist, sondern auch die Methode. Die Leitlinie der Weltgesundheitsorganisation von 2022 und die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) zum Abbruch im ersten Trimenon beschreiben beide Methoden als sicher, wenn sie fachgerecht durchgeführt werden.
- Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch wird in Deutschland in der Regel in den ersten Wochen angeboten, meist bis zum Ende der 9. Woche nach der letzten Periode.
- Der operative Schwangerschaftsabbruch mit Absaugung ist im gesamten ersten Trimenon möglich.
- Welche Methode für Sie passt, entscheiden Sie gemeinsam mit einer Ärztin oder einem Arzt.
Wie viel Zeit Sie realistisch einplanen
Zwischen dem positiven Test und dem Termin liegen mehrere Schritte, und jede braucht etwas Zeit. Wer früh plant, hat mehr Wahl bei Methode und Ort.
- Bestätigung der Schwangerschaft und der Woche, meist mit Ultraschall
- Termin in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle Schwangerschaftsabbruch und Ausstellung des Beratungsscheins
- Mindestens drei Tage Wartezeit zwischen Beratung und Eingriff
- Termin in einer Praxis oder Klinik, die Abbrüche vornimmt; die Wartezeiten unterscheiden sich je nach Region
- Klärung der Kosten oder Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse vor dem Eingriff, siehe Kosten für eine Abtreibung
Fristen in anderen Ländern Europas
Viele Länder nehmen Patientinnen aus dem Ausland auf, jeweils bis zu ihrer eigenen Frist. Die Grundzüge sind gut belegt, Einzelheiten ändern sich. Deshalb zeigt jede Länderkarte die Quelle und das Datum unserer letzten Prüfung.
- Frankreich: auf Verlangen bis zum Ende der 14. Woche nach der Empfängnis, seit einer Reform im Jahr 2022
- Spanien: auf Verlangen bis zur 14. Woche, aus bestimmten medizinischen Gründen auch später
- Niederlande: bis zur Lebensfähigkeit des Fötus, in der Praxis bis etwa zur 22. bis 24. Woche
- Österreich: auf Verlangen in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft
- Schweiz: auf Verlangen innerhalb von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode
- Großbritannien: aus den im Abortion Act genannten Gründen grundsätzlich bis zur 24. Woche