Die Rechtslage in Kürze
- Grundsatz: Paragraph 218 StGB bedroht den Abbruch einer Schwangerschaft mit Strafe.
- Beratungsregelung: Nach Paragraph 218a Absatz 1 ist der Abbruch auf Verlangen der Schwangeren nicht strafbar, wenn sie sich mindestens drei Tage vorher hat beraten lassen, eine Ärztin oder ein Arzt ihn vornimmt und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind.
- Medizinische Indikation: Nach Paragraph 218a Absatz 2 ist der Abbruch nicht rechtswidrig, wenn er nötig ist, um eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren abzuwenden. Eine feste Wochenfrist gibt es dafür nicht.
- Kriminologische Indikation: Nach Paragraph 218a Absatz 3 ist der Abbruch innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis nicht rechtswidrig, wenn die Schwangerschaft auf einer Sexualstraftat beruht.
- Beratung: Paragraph 219 StGB und das Schwangerschaftskonfliktgesetz regeln die Pflichtberatung in staatlich anerkannten Beratungsstellen.
Was Paragraph 218 regelt
Paragraph 218 des Strafgesetzbuchs steht im Abschnitt über Straftaten gegen das Leben. Er beschreibt den Schwangerschaftsabbruch als Straftat und nennt Strafen für die Person, die ihn vornimmt, und in geringerem Umfang für die Schwangere selbst. Handlungen, deren Wirkung vor dem Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies eintritt, gelten nach dem Gesetz nicht als Schwangerschaftsabbruch. Praktisch bedeutsam sind vor allem die Ausnahmen in Paragraph 218a, denn auf ihnen beruhen fast alle Abbrüche in Deutschland.
Paragraph 218a und die Beratungsregelung
Die Beratungsregelung ist ein Kompromiss, den der Gesetzgeber nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den 1990er Jahren gefunden hat. Der Abbruch nach dieser Regelung gilt als rechtswidrig, ist aber nicht strafbar. Das hat praktische Folgen: Er ist im Regelfall keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, und Frauen mit geringem Einkommen erhalten eine Kostenübernahme durch das Bundesland. Einzelheiten stehen auf der Seite Kosten für eine Abtreibung.
Voraussetzungen der Beratungsregelung
- Die Schwangere verlangt den Abbruch.
- Sie weist durch eine Bescheinigung nach, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer anerkannten Stelle hat beraten lassen.
- Eine Ärztin oder ein Arzt nimmt den Abbruch vor, und zwar nicht dieselbe Person, die beraten hat.
- Seit der Empfängnis sind nicht mehr als 12 Wochen vergangen, das entspricht ungefähr 14 Wochen nach dem ersten Tag der letzten Periode.
Indikationen
Bei der medizinischen und der kriminologischen Indikation ist der Abbruch nicht rechtswidrig. Die Indikation stellt eine Ärztin oder ein Arzt fest, der den Abbruch nicht selbst vornimmt. Eine Pflichtberatung nach Paragraph 219 ist für diese Wege nicht vorgeschrieben. Beruht die medizinische Indikation auf einem auffälligen vorgeburtlichen Befund, sieht das Schwangerschaftskonfliktgesetz eine ärztliche Beratung und eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen vor der schriftlichen Feststellung vor.
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Paragraph 219 und die Pflichtberatung
Paragraph 219 StGB legt fest, dass die Beratung in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle stattfindet. Das Gesetz beschreibt ihr Ziel: Sie dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll zugleich ergebnisoffen sein. Die Entscheidung trifft die Schwangere selbst. Die Beratung ist kostenlos, und auf Wunsch kann die Schwangere gegenüber der Beraterin anonym bleiben. Am Ende stellt die Beratungsstelle eine Bescheinigung über die Beratung aus, den Beratungsschein.
- Zwischen Beratung und Eingriff liegen mindestens drei Tage.
- Die beratende Person darf den Abbruch nicht selbst vornehmen.
- Staatlich anerkannte Stellen gibt es in allen Bundesländern, die Seite Beratungsstelle Schwangerschaftsabbruch erklärt, wie Sie eine finden.
Paragraph 219a, die Aufhebung im Jahr 2022
Paragraph 219a StGB verbot früher die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch und wurde so ausgelegt, dass Ärztinnen und Ärzte nicht öffentlich und ausführlich über ihre Methoden informieren durften. Der Bundestag hat die Vorschrift im Jahr 2022 aufgehoben. Seitdem dürfen Praxen und Kliniken sachlich darüber informieren, dass und wie sie Abbrüche vornehmen.
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz, oft SchKG abgekürzt, ergänzt das Strafrecht. Es regelt unter anderem den Anspruch auf Beratung, die Anerkennung der Beratungsstellen, die Pflicht der Länder, ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen für Abbrüche sicherzustellen, die Kostenübernahme bei geringem Einkommen und die Bundesstatistik zu Schwangerschaftsabbrüchen.
- Recht auf Beratung zu allen Fragen rund um Schwangerschaft, auch unabhängig von einem Konflikt
- Anerkennung und Förderung der Beratungsstellen durch die Länder
- Kostenübernahme durch das Land bei geringem Einkommen, beantragt über die Krankenkasse
- Ärztliche Beratung und Bedenkzeit, wenn eine medizinische Indikation auf einem vorgeburtlichen Befund beruht
Was das Gesetz für Sie praktisch bedeutet
Wer in Deutschland eine Schwangerschaft beenden möchte, geht in der Regel diesen Weg: Bestätigung der Woche, Beratung und Beratungsschein, mindestens drei Tage Wartezeit, Eingriff in einer Praxis oder Klinik innerhalb der Frist. Die Methoden beschreiben die Ratgeber Schwangerschaftsabbruch medikamentös und Schwangerschaftsabbruch operativ. Gesetze können sich ändern. Unsere Länderkarte Deutschland zeigt jeweils die Quelle und das Datum unserer letzten Prüfung.