Was der Beratungsschein ist
Der Beratungsschein ist eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Sie bestätigt, dass eine Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz stattgefunden hat, und trägt das Datum des Gesprächs. Mehr bestätigt der Schein nicht: Er enthält keine Gründe, keine Bewertung und keine Empfehlung. Er ist auch keine Erlaubnis einer Behörde, sondern der Nachweis, dass eine gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist.
Die Praxis oder Klinik, die den Abbruch vornimmt, muss den Schein vor dem Eingriff sehen. Ohne ihn darf sie einen Abbruch nach der Beratungsregelung nicht durchführen. Bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation ist der Schein nicht nötig, weil das Gesetz für diese Wege keine Pflichtberatung vorschreibt.
Die rechtliche Grundlage in Paragraph 218a und 219
Paragraph 218 des Strafgesetzbuchs stellt den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter Strafe. Paragraph 218a regelt die Ausnahmen. Nach Absatz 1 ist der Tatbestand nicht verwirklicht, wenn vier Bedingungen zusammenkommen:
- Die Schwangere verlangt den Abbruch.
- Sie weist der Ärztin oder dem Arzt mit einer Bescheinigung nach, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen.
- Der Abbruch wird von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen.
- Seit der Empfängnis sind nicht mehr als zwölf Wochen vergangen.
Paragraph 219 legt fest, dass die Beratung in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle stattfindet und dass die Ärztin oder der Arzt, der den Abbruch vornimmt, nicht selbst beraten darf. Wie die Beratung abläuft, welche Stellen anerkannt werden und was die Bescheinigung enthält, regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz in den Paragraphen 5 bis 10. Eine ausführliche Übersicht der Rechtslage finden Sie auf unserer Seite zu Paragraph 218.
Welche Stellen den Schein ausstellen
Den Beratungsschein dürfen nur Stellen ausstellen, die das Bundesland als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle anerkannt hat. Das Gesetz verlangt, dass jedes Land ein ausreichendes, wohnortnahes Angebot sicherstellt und dass es Stellen unterschiedlicher Träger gibt, damit Sie wählen können.
- pro familia unterhält bundesweit anerkannte Beratungsstellen und stellt den Schein aus.
- Viele Stellen der Diakonie und der Arbeiterwohlfahrt (AWO) sind anerkannt und stellen den Schein aus.
- donum vitae ist ein katholisch geprägter Verein, dessen anerkannte Stellen den Schein ebenfalls ausstellen.
- In manchen Regionen beraten Gesundheitsämter oder kommunale Stellen selbst und stellen den Schein aus.
- Die Beratungsstellen der Caritas und des Sozialdienstes katholischer Frauen beraten zu Schwangerschaft und Hilfen, stellen aber keinen Beratungsschein aus.
Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie bei der Terminvereinbarung, ob die Stelle den Schein ausstellt. Das ist eine übliche Frage. Anerkannte Stellen in Ihrer Nähe finden Sie über die Beratungsstellensuche auf familienplanung.de, einem Angebot des Bundes, und auf unserer Seite Beratungsstelle Schwangerschaftsabbruch.
So vereinbaren Sie einen Termin
Sie können jede anerkannte Stelle wählen, auch außerhalb Ihres Wohnorts oder Bundeslands. Die meisten Stellen vergeben Termine telefonisch oder online. Sagen Sie dabei, dass es um eine Schwangerschaftskonfliktberatung geht. Das Gesetz verlangt, dass diese Beratung unverzüglich angeboten wird, weil die Frist läuft. In der Praxis bekommen Sie oft innerhalb weniger Tage einen Termin.
Eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft ist für das Gespräch nicht zwingend, hilft aber, die Woche genau zu kennen. Für den Eingriff selbst bestimmt die Praxis die Woche ohnehin mit einem Ultraschall. Viele Stellen bieten die Beratung auch per Video oder Telefon an, wenn das Bundesland es zulässt. Fragen Sie bei der Anmeldung nach.
Wie das Gespräch abläuft
Ein Gespräch dauert meist etwa eine Stunde. Das Gesetz beschreibt die Beratung als ergebnisoffen: Sie soll dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen und gleichzeitig die Verantwortung der Frau respektieren. Die Entscheidung über die Schwangerschaft treffen Sie selbst. Die Beraterin informiert, beantwortet Fragen und spricht mit Ihnen über Ihre Situation, sie bewertet Ihre Entscheidung nicht.
- Sie können Ihre Lage schildern, müssen aber keine Gründe nennen. Das Gesetz erwartet ein offenes Gespräch, die Mitwirkung kann jedoch nicht erzwungen werden.
- Sie bekommen Informationen zu Methoden, Fristen, Kosten und zur Kostenübernahme.
- Die Beraterin nennt auf Wunsch Praxen und Kliniken in der Region, die Abbrüche vornehmen.
- Sie erfahren, welche finanziellen und praktischen Hilfen es für ein Leben mit Kind gibt, wenn Sie das wissen möchten.
- Sie können eine Person Ihres Vertrauens mitbringen. Bei Bedarf wird eine Dolmetscherin organisiert oder die Beratung in einer anderen Sprache angeboten.
Am Ende des Gesprächs erhalten Sie den Beratungsschein. Das Gesetz sieht vor, dass die Bescheinigung unverzüglich ausgestellt wird. Eine Stelle darf den Schein nicht davon abhängig machen, wie Sie sich entscheiden.
Anonymität und Schweigepflicht
Auf Wunsch können Sie gegenüber der Beraterin anonym bleiben. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz sieht das ausdrücklich vor. Sie müssen dann im Gespräch weder Ihren Namen noch Ihre Adresse nennen. Für die Bescheinigung selbst wird in der Regel Ihr Name eingetragen, weil die Praxis prüfen muss, dass der Schein zu Ihnen gehört. Wie das in der jeweiligen Stelle gehandhabt wird, erklärt sie Ihnen vor dem Gespräch.
Beraterinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ohne Ihre Zustimmung gibt die Stelle keine Auskunft an Dritte, auch nicht an Partner, Eltern oder Arbeitgeber. Die Beratung ist kostenlos, Sie zahlen weder für das Gespräch noch für den Schein.
Die drei Tage Wartezeit
Zwischen der Beratung und dem Eingriff müssen mindestens drei Tage liegen. In der Praxis rechnen Beratungsstellen und Praxen mit drei vollen Tagen zwischen dem Tag der Beratung und dem Tag des Eingriffs. Wer am Montag beraten wird, kann den Eingriff in der Regel frühestens am Freitag haben. Der Tag der Beratung und der Tag des Eingriffs zählen dabei nicht mit.
Die Wartezeit läuft parallel zur Frist. Deshalb lohnt es sich, die Beratung früh zu vereinbaren und in den Tagen danach schon den Termin in der Praxis und, falls nötig, die Kostenübernahme zu organisieren. Sie können auch nach der Beratung Ihre Meinung ändern. Der Schein verpflichtet Sie zu nichts.
Bis wann der Abbruch möglich ist
Nach der Beratungsregelung muss der Abbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgen. Ärztinnen und Ärzte zählen meist ab dem ersten Tag der letzten Periode. Weil die Empfängnis in einem regelmäßigen Zyklus etwa zwei Wochen nach Beginn der Periode liegt, entsprechen zwölf Wochen nach der Empfängnis ungefähr dem Ende der 14. Schwangerschaftswoche nach der letzten Periode. Die genaue Woche bestimmt die Praxis mit einem Ultraschall.
Eine eigene Gültigkeitsdauer des Scheins nennt das Gesetz nicht. Die Grenze ist die Frist: Ist sie überschritten, hilft auch ein gültiger Schein nicht mehr. Wie Sie die Wochen berechnen und welche Fristen in Nachbarländern gelten, erklärt die Seite abtreiben wann. Welche Methode in welcher Woche in Frage kommt, beschreiben die Seiten Schwangerschaftsabbruch medikamentös und Schwangerschaftsabbruch operativ. Medizinische Entscheidungen treffen Sie gemeinsam mit einer Ärztin oder einem Arzt.
Was der Abbruch kostet und wer zahlt
Ein Abbruch nach der Beratungsregelung ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt aber ärztliche Leistungen rund um den Eingriff, etwa Untersuchungen vorher und die Behandlung bei Komplikationen. Den Eingriff selbst zahlen Sie, sofern Sie keinen Anspruch auf Kostenübernahme haben. Wie hoch die Rechnung ist, hängt von Methode, Woche, Praxis und Bundesland ab. Die Länderkarte Deutschland nennt einen Preisrahmen mit Quelle und Prüfdatum.
Bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten. Bei privater Versicherung gelten die Bedingungen des Vertrags.
Kostenübernahme bei geringem Einkommen
Wer ein geringes Einkommen hat, muss die Kosten des Abbruchs nach der Beratungsregelung nicht selbst tragen. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz verpflichtet die Bundesländer, die Kosten zu übernehmen. Der Antrag läuft trotzdem über die Krankenkasse.
- Den Antrag stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, und zwar vor dem Eingriff. Wer nicht gesetzlich versichert ist, kann ihn bei einer gesetzlichen Krankenkasse am Wohnort stellen.
- Maßgeblich ist Ihr eigenes Einkommen, nicht das des Partners oder der Eltern. Die Einkommensgrenze wird regelmäßig angepasst. Die aktuelle Grenze nennt Ihre Krankenkasse oder die Beratungsstelle.
- Wer Bürgergeld, Sozialhilfe, BAföG, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe bezieht, erfüllt die Voraussetzungen in der Regel ohne weitere Prüfung.
- Die Kasse stellt eine Bescheinigung aus, die Sie in der Praxis vorlegen. Die Praxis rechnet dann direkt ab, und Sie zahlen für den Eingriff nichts.
- Der Antrag ist vertraulich. Die Krankenkasse informiert weder Arbeitgeber noch Angehörige.
Die Beratungsstelle hilft Ihnen beim Antrag. Alle Einzelheiten stehen auf der Seite Kosten für eine Abtreibung.
Die Schritte im Überblick
- Schwangerschaft und Woche ärztlich bestätigen lassen, wenn möglich früh.
- Eine anerkannte Beratungsstelle wählen, die den Schein ausstellt, und einen Termin vereinbaren.
- Zur Beratung gehen und den Beratungsschein mit Datum erhalten.
- Bei geringem Einkommen die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragen.
- Einen Termin in einer Praxis oder Klinik vereinbaren, frühestens nach drei vollen Tagen.
- Den Schein, die Bescheinigung der Krankenkasse und die Versichertenkarte zum Termin mitbringen.
- Die Nachuntersuchung wahrnehmen, die die Praxis empfiehlt.
Schutz vor Belästigung
Seit November 2024 untersagt das Schwangerschaftskonfliktgesetz Belästigungen von Schwangeren im Umfeld von Beratungsstellen und Einrichtungen, die Abbrüche vornehmen. Wer Sie auf dem Weg zur Beratung oder zum Termin bedrängt, verstößt damit gegen das Gesetz. Wenden Sie sich in diesem Fall an die Stelle oder Praxis, die Sie aufsuchen.
Unterstützung neben der Beratung
Der Weg zum Beratungsschein ist für viele eine belastende Zeit. Sie müssen ihn nicht allein gehen. Das Hilfetelefon Schwangere in Not ist unter 0800 40 40 020 kostenlos, anonym und rund um die Uhr erreichbar, die TelefonSeelsorge unter 0800 111 0 111 und 0800 111 0 222. Weitere Angebote und Hinweise für Gespräche mit nahestehenden Menschen finden Sie auf der Seite Hilfe und Beratung.
In Kürze
Der Beratungsschein bestätigt eine kostenlose, vertrauliche und ergebnisoffene Beratung in einer staatlich anerkannten Stelle. Er ist Voraussetzung für einen Abbruch nach der Beratungsregelung, der frühestens drei volle Tage nach der Beratung und spätestens zwölf Wochen nach der Empfängnis stattfinden kann. Caritas stellt den Schein nicht aus, pro familia, Diakonie, AWO, donum vitae und viele kommunale Stellen tun es. Bei geringem Einkommen übernimmt das Bundesland die Kosten, wenn Sie den Antrag vor dem Eingriff bei der Krankenkasse stellen. Gesetze ändern sich, und die Länderkarte Deutschland zeigt immer die Quelle und das Datum unserer letzten Prüfung.
Quellen
- Strafgesetzbuch, Paragraph 218, 218a und 219
- Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz)
- familienplanung.de, Informationsangebot des Bundes zu Schwangerschaft und Beratung
- Weltgesundheitsorganisation, Abortion care guideline (2022)
- Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon